Ausgabe 03/2025, Nr. 88
Seit dem 01.01.2024 greifen die ersten Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes. Generell muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 % mit erneuerbaren Energien betreiben werden.

Das GEG ist am 01.01.2024 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten und sieht generell vor, dass jede neu eingebaute Heizung zu 65 % mit erneuerbaren Energien betreiben werden muss (65-%-EE-Pflicht). Dies gilt zunächst für Neubauten in einem Neubaugebiet. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. Wann Eigentümer umrüsten müssen, ist vor allem von der kommunalen Wärmeplanung abhängig und ob der Eigentümer sich für die Versorgung mit Fernwärme entscheidet oder nicht. GEG 2024: Die Fristen 65-%-EE-Pflicht frühestens ab 2026 Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. Dreh- und Angelpunkt ist die kommunale Wärmeplanung. Sie soll in Großstädten (ab 100.000 Einwohner) ab dem 30.06.2026 und in kleinen Kommunen (bis 100.000 Einwohner) ab dem 30.06.2028 vorliegen. Eigentümer sollen dann Klarheit haben, ob sie an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden können oder ob sie sich bei einer neuen Heizung um eigene dezentrale Lösungen kümmern müssen – zum Beispiel eine Wärmepumpe oder Biogas. Gibt es in den Kommunen bereits eine Entscheidung zur Gebietsausweisung, die den Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen (z.B. werden die Stadtwerke Meiningen deutlich vor 2028 eine Wärmeplanung vorlegen).
Reparaturen: kein Heizungstausch vorgeschrieben
Funktionierende Heizungen können generell weiter betreiben werden. Das gilt auch, wenn die Heizung defekt ist aber noch repariert werden kann.
Heizung irreparabel: die Übergangslösungen Für den Fall, das eine Gas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden muss, weil sie nicht mehr repariert werden kann, gibt es mehrjährige Übergangsfristen. Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie eine Wärmepumpe oder Biogas nutzen:
• 2029: mindestens 15 %
• 2035: mindestens 30 %
• 2040: mindestens 60 %
• 2045: 100 %
Hat die Kommune bereits einen Wärmeplan, ist der Einbau von Heizungen mit 65 % erneuerbarer Energie verbindlich. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden.
Austausch von Heizkesseln nach 30 Jahren
Bereits jetzt gilt eine grundsätzliche Verpflichtung, einen Heizkessel nach 30 Jahren gegen einen neuen auszutauschen. Dies betrifft jedoch nur Konstanttemperaturkessel, auch Standardkessel genannt.
Mietrecht: GEG und § 559e BGB
Mit dem GEG wurde mit § 559e BGB eine neue Modernisierungsumlage eingeführt. Vermieter können seit dem 01.01.2024 eine Mieterhöhung verlangen, wenn sie eine alte Heizungsanlage durch Heizungen nach GEG-Vorgaben ersetzen. Möglich ist ein Aufschlag von 10 %, sofern eine staatliche Förderung in Anspruch genommen wurde, sonst bleibt es bei 8 %. Die Kappungsgrenze muss berücksichtigt werden. weiterlesen... (per PDF Datei)
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